Lithotec Oltmanns

Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei.

Verlängert sich in den o. a. Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Unterläßt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Verarbeitung.

Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Dia, Fotos, Aufsichtsvorlagen, Datenträger, etc. haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Materialwertes maximal jedoch in Höhe des Auftragwertes, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei etwaigen Beschädigungen oder Verlust im Versand haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportunternehmen. Wünscht der Auftraggeber eine Transportversicherung, so ist dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für die Versicherung und Bearbeitung trägt der Auftraggeber. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter , unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Lieferant nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelten oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren werden bei erheblichen Abweichungen oder Fehlern in den Maßen Korrekturen durchgeführt. Dazu ist eine Nachfrist von 14 Tagen einzuräumen. Geringfügige Farbabweichungen vom Original ergeben keinen Korrekturanspruch. Werden Korrekturen trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt, gelten diese als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt. In Zweifelsfällen gelten die Standards der FOGRA. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn seine Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können bei Druckaufträgen nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Auftragnehmers bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.

9. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Kunden werden nur in dem Umfang gespeichert, der zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Anfragen und Aufträgen erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Die Änderung oder Löschung personenbezogener Daten ist jederzeit per eMail an info@lithotec.de möglich.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.

Hamburg, den 07.04.2009
Lithotec Oltmanns, Mansteinstraße 10, 20253 Hamburg